Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.) Der Verein trägt den Namen „Allgemeiner Sportverein Waldburg e.V.“ , als Abkürzung „ASV Waldburg e.V“.

 

2.) Der Verein hat seinen Sitz in 88289 Waldburg und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

4.) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1.) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

 

2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4.) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden angemessenen Auslagen und Kosten werden ersetzt.

 

5.) Der Hauptausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und / oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.) Mitglied im Verein kann jede natürliche Person sein.

 

2.) Jedes Wahlamt setzt eine Mitgliedschaft voraus.

 

3.) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Auf-nahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Mitglieder- pflichten gilt. Die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliederbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

 

4.) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

 

5.) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des Antrags und wird wirksam nach Bestätigung durch den Vorstand.

 

6.) Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

 

2.) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte wird von der Bezahlung der fälligen Beiträge abhängig gemacht.

 

3.) Jugendliche Mitglieder (Personen unter 16 Jahren) sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.

 

Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl des/der Jugendleiter(s)/in.

 

4.) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

 

a) die Mitteilung von Anschriftenänderung
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
d) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1.) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

 

Die Mitgliederversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen. Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.

 

2.) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitglied und Jahr eine Höchstgrenze von 1.500 Euro ohne Investitionsumlagen besteht.

 

3.) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

 

4.) Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.

 

Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

 

2.) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

 

3.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

4.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.

 

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

- grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins

- schwere Schädigung des Ansehens des Vereins

 

Von der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.

 

Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu, zu der er schriftlich einzuladen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

 

§ 7 Organe des Vereins

1.) Die Mitgliederversammlung

 

2.) Der Hauptausschuss

 

3.) Der Vorstand

 

§ 8 Haftung der Organmitglieder und -vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 9 Mitgliederversammlung

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn zehn Prozent der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

 

2.) Die Mitgliederversammlung ist vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Waldburg unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

 

3.) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit der Begründung beim/bei der ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

 

4.) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

5.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

6.) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

7.) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

8.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/in und vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

 

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter

- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen

- Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen

- Wahl des Vorstands und des Hauptausschusses

- Der / die Jugendleiter/in wird von der Jugendvollversammlung gewählt und dessen / deren Wahl von der Mitgliederversammlung zur Kenntnis genommen

- Wahl der Kassenprüfer/innen

- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß der Vereinssatzung

- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 

§ 11 Vorstand

1.) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus vier Personen.

 

Es sind dies:

 

a) der / die erste Vorsitzende

b) der / die stellvertretende Vorsitzende

c) der / die Kassierer/in

d) der / die Schriftführer/in

 

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

 

Ausnahme bildet der/die Kassierer/in, der /die Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von 5.000 Euro vornehmen kann.

 

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000 Euro die Zustimmung des Hauptausschusses erforderlich ist.

 

2.) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses

- Kassenführung, Erstellung eines Jahresberichts

- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

 

3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Im jährlichen Wechsel sollen einmal der / die erste Vorsitzende und der / die Kassierer/in und einmal der / die stellvertretende Vorsitzende und der / die Schriftführer/in gewählt werden. Er / sie bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.

 

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

 

4.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Der / die Jugendleiter/in ist zur Teilnahme an Vorstandssitzungen berechtigt und hat Stimmrecht.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

 

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

 

5.) Der Vorstand nach § 26 BGB wird ermächtigt, Änderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt fordert, eigenständig zu beschließen.

 

§ 12 Hauptausschuss

1.) Dem Hauptausschuss gehören an:

 

a) Die Mitglieder des Vorstandes

b) Die in den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter/innen

c) Beisitzer/in aus dem Freizeit-/ Wettkampfsport

d) Beisitzer/in aus dem Seniorensport

e) Beisitzer/in aus dem Breitensport

f) Zwei Beisitzer/innen aus dem Übungsleiterbereich

g) Der /die Jugendleiter/in (§ 13 d. Satzung)

 

Im Verhinderungsfalle kann der/die Gewählte eine/n Bevollmächtigte/n zu den Sitzungen des Hauptausschusses senden.

 

2.) Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, wichtige Vereinsangelegenheiten zu beschließen.

Wichtige Vereinsangelegenheiten sind insbesondere:

 

- Anschaffungen aller Art. Der Hauptausschuss kann aber eine allgemeine Genehmigung für den Vorstand beschließen

- Beschwerde über Beschlüsse des Vorstands

- Beschlüsse über die Ordnungen des Vereins

- Organisation und Planung außersportlicher Veranstaltungen

 

Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000 Euro beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt werden kann.

 

3.) Der Hauptausschuss, mit Ausnahme der / des Jugendleiter(s)/in (s. § 12.1 g), wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Mitglieder des Hauptausschusses bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Hauptausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses vorzeitig aus, so wählt der Hauptausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied.

 

4.) Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Hauptausschusssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende des Vereins lädt zur Hauptausschusssitzung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Hauptausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Hauptausschusses die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist nicht entsprochen, sind die Hauptausschussmitglieder, die die Einberufung des Hauptausschusses vom Verein verlangt haben, berechtigt, den Hauptausschuss selbst einzuberufen.

 

5.) Die Hauptausschusssitzungen werden vom/ von der/ ersten Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/deren Verhinderung von seine(r)m /ihrer(m) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

6.) Übungsleiter/innen sind an den Sitzungen des Hauptausschusses teilnahmeberechtigt, jedoch nicht stimmberechtigt. Zur Meinungsbildung können sie bei den Sitzungen beitragen.

 

§ 13 Vereinsjugend

1.) Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands.

 

2.) Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr.

 

3.) Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.

 

4.) Der/die Jugendleiter/in gehört dem Hauptausschuss an.

 

5.) Er/sie wird von der Jugendvollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dies wird von der Mitgliederversammlung zur Kenntnis genommen (s. § 10).

 

§ 14 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass dieser Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist sowie die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschließen und vom Vereinsvorstand zu bestätigen ist.

 

§ 15 Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:

 

1.) Verweis

 

2.) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.

 

3.) Ausschluss gem. § 6 Ziffer 4 der Satzung.

 

§ 16 Kassenprüfer/innen

1.) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer/innen beträgt zwei Jahre. Sie sollen abwechselnd jedes Jahr gewählt werden.

 

2.) Die Kassenprüfer/innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.

 

3.) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen sofort dem Vorstand berichten.

 

§ 17 Abteilungen

1.) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet.

 

2.) Die Tennis- und Skiabteilung des ASV Waldburg haben eine eigene Kassen- und Buchführung im Rahmen ihrer Abteilungsordnung. Die Vereinsjugend gem. § 13 wird finanziell vom Hauptverein unterstützt. Sie arbeitet entsprechend der Satzung und ihrer Jugendordnung selbstständig.

 

3.) Die Abteilungen können nur durch Beschluss des Hauptausschusses aufgelöst werden. Mit Abteilungen, die eine eigene Kassen- und Buchführung haben, soll eine gütliche Lösung bei einer Auf-/Ablösung bezüglich des Abteilungsvermögens getroffen werden.

 

Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, dessen / deren Stellvertreter/in und die Mitarbeiter/innen, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet (Abteilungsausschuss). Versammlungen des Abteilungsausschusses werden nach Bedarf einberufen. Der Vorstand hat Teilnahmerecht.

 

Abteilungsleiter/innen, Stellvertreter/innen und weitere Mitglieder des Abteilungsausschusses werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 9 der Satzung, mit der Ausnahme, dass der Zeitpunkt der ordentlichen Abteilungsversammlung nach eigenem Ermessen bestimmt werden kann. Der Abteilungsausschuss ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Diesen steht ein Widerspruchsrecht zu. Die Abteilungsausschüsse sind selbstständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung im Rahmen der Abteilungsordnung.

Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und eine Abschrift dem Vorstand zur Verfügung zu stellen.

 

4.) Die Kassenführung der Abteilungen kann jederzeit von dem / der Kassierer/in des Vereins geprüft werden. Die Abteilungen haben mit Jahresabschluss ihre Einnahmen und Ausgaben sowie eine Vermögensaufstellung entsprechend der Buchführung des Vereins mit sämtlichen Unterlagen und Belegen dem / der Kassierer/in zur Verfügung zu stellen.

 

§ 18 Datenschutz

1.) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

2.) Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.

 

§ 19 Auflösung des Vereins

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

 

2.) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

 

3.) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

4.) Bei Auflösung (oder Aufhebung) der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Waldburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

 

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21. März 2014 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Waldburg, im März 2014